Law and Order Gesetz (LaOG)
Ausfertigungsdatum: 15.06.2019
Eingangsformel
Der Eigentümer des Restaurants „Law and Order“ hat am 21.11. 2018 in Bielefeld in privater Sitzung festgelegt, dass im Juli des Jahres 2019 das Gastgewerbe, namentlich „Law and Order“, für die Bundesrepublik Deutschland in den Wochen vom 17.12.2018 bis 15.06.2019 durch viel Schweiß und Arbeit entstehen soll.
Das Vorhaben wurde durch einstimmigen Entscheid von allen Beteiligten angenommen.
Auf Grund dieser Feststellung hat er das Konzept ausgearbeitet und verkündet. Das Gastgewerbe wird hiermit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
§ 1 Law and Order
(1) „Law and Order“ ist ein Gaststättengewerbe im Sinne des §1 GastG. Es obliegt seiner Aufgabe Gästen einen einzigartigen Aufenthalt in stilvoller und klassischer Atmosphäre zu gewährleisten.
(2) Ein jeder Gast darf dort in den Genuss von exquisiten Speisen und Getränken kommen.
(3) Ein jeder Gast ist dort willkommen. Vor allem, wenn er
1. dort speisen möchte
2. einen oder mehrere Drinks benötigt
3. oder schauen will, was der Abend noch so bringt
(4) Ein Ausschluss oder eine Einschränkung des §1 Abs. 4 LaOG durch Vertrag ist unzulässig.
§ 2 Speisen
(1) Speisen im Sinne dieses Gesetztes sind Lebensmittel, die mit fachlicher Kenntnis, Passion und Liebe zum Genießen zubereitet sind.
(2) Jeder Gast darf diese bestellen. Es obliegt seiner freien Entscheidung, ob er naschen, schlemmen oder dinieren möchte.
(3) Er darf jederzeit zum Ausdruck bringen, dass es ihm sehr gut geschmeckt hat.
§3 Getränke
(1) Jeder Gast dieses Gaststättengewerbes im Sinne des §1 GastG hat das Recht auf den Genuss und Verzehr von hochwertigen und schmackhaften Getränken.
(2) Die Bestellung eines alkoholfreien Getränkes (§ 6 GastG) oder eines alkoholischen Getränkes obliegt einzig und allein der freien Entscheidung eines jeden Gastes, soweit dieses das
1. mahlen frischer Bohnen
2. öffnen einer Flasche
3. betätigen eins Zapfhahnes
4. shaken, mixen, rühren
5. oder hinzufügen von Eiswürfeln erfordert.
(3) Sollte der Gast sich nicht entscheiden können, ist das Servicepersonal dazu bereit, den Gast zu beraten und ihm Empfehlungen zu unterbreiten.
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